AGB

Verkaufs-und Lieferbedingungen

der SANYO VIDEO Vertrieb AG, An der Strusbek 31, 22926 Ahrensburg (im folgenden "SVV" genannt)

1. Anwendung

1.1 Für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen von SVV (nachfolgend nur als Lieferungen bezeichnet) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur Bestandteil eines mit SVV abgeschlossenen Vertrages, soweit ihre Anwendbarkeit für jeden Einzelfall mit SVV schriftlich vereinbart wurde.

1.3 Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen von Verträgen sind nur wirksam, wenn sie von SVV schriftlich bestätigt werden. Mündliche Erklärungen und Vereinbarungen mit Mitarbeitern von SVV bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von SVV.

1.4 Die zum Angebot von SVV gehörigen Abbildungen, Zeichnungen, Farb-, Gewichts- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2. Lieferzeit

2.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn sich der Versand ohne SVVs Verschulden verzögert.

2.2 Bei Lieferverzug wird SVVs Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf eine Entschädigungspauschale von 0,5 % pro vollendeter Woche, maximal 5 % des verspätet gelieferten Auftragswertes begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziffer 12 wird dadurch nicht berührt.

3. Gefahrübergang und Teillieferungen

3.1 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald SVV die Ware an das Transportunternehmen übergeben oder, falls sich der Versand ohne SVVs Verschulden verzögert, dem Käufer die Versandbereitschaft gemeldet hat, und zwar auch dann, wenn SVV noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung auch durch eigene Transportpersonen übernommen hat.

3.2 Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig.

4. VERPACKUNG

4.1 Transportverpackungen nimmt SVV an ihrem Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück. Der Käufer trägt die Kosten der Entsorgung. Die Verpackung muß sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden.

4.2 Sofern Spezialverpackung gefordert oder nach den gegebenen Umständen nach Ermessen von SVV erforderlich ist, wird diese gesondert berechnet.

5. ABBESTELLUNGEN UND ÄNDERUNGEN DURCH DEN KÄUFER

5.1 Wenn auf Verlangen des Käufers eine Um- oder Abbestellung von in Sonderanfertigung / Sonderbestellung in Auftrag gegebenen Geräten erfolgt, müssen die bis dahin entstandenen Kosten und der entgangene Gewinn vom Käufer ersetzt werden. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

5.2 Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist bis wir ihre Machbarkeit geprüft haben und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben notwendig ist. Die Preise sind entsprechend der Änderungen anzupassen.

6. HÖHERE GEWALT

6.1 Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von SVV zu vertretenden Ereignisse (z.B. Höhere Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- und Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei SVVs Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten.

6.2 Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in Ziffer 6 genannten Fällen ausgeschlossen.

7. SELBSTBELIEFERUNGSVORBEHALT

Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch SVVs Zulieferer.

8. Preis, Rechnung und Zahlung

8.1 SVVs Preise verstehen sich ab Werk zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

8.2 Bei Lieferfristen von mehr als zwei Monaten ist SVV berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Lohn-, Gehalts-, Material- oder Rohstoffkosten eingetreten sind und SVV diese Erhöhung nicht zu vertreten hat. Sollte eine Preiserhöhung 5 % überschreiten, hat der Käufer das Recht, sich innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zu lösen.

8.3 Rechnungsbeträge sind 30 Tage nach Datum der Rechnung ohne Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt SVV 2% Skonto, falls nicht zum Zeitpunkt der Zahlung andere fällige Forderungen offenstehen. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie SVV bei ihrer Bank frei darüber verfügen kann.

8.4 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und unter Vorbehalt des Zahlungseingangs gutgeschrieben. Bei Wechseln sind Einzugs- und Diskontspesen vom Käufer zu tragen. Sie sind sofort fällig. Die Annahme fremder oder eigener Wechsel begründet keinen Anspruch auf Gewährung eines Kassakontos.

8.5 Zahlungen sind ausschließlich auf die in der Rechnung angegebenen Bankkonten zu leisten. Mitarbeiter von SVV sind zur Entgegennahme von Zahlungen für Rechnung von SVV nur mit vorheriger schriftlicher Inkassovollmacht ermächtigt.

8.6 Wird, z.B. durch nicht fristgerechte Zahlung des Käufers erkennbar, daß der Zahlungsanspruch von SVV durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, ist SVV berechtigt, für alle bestehenden und noch nicht erfüllten Aufträge Leistung Zug-um-Zug oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bis Erhalt der Gegen- bzw. Sicherheitsleistung die eigene Leistung zu verweigern.

8.7. Bei Zahlungsverzug berechnet SVV Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, mindest aber 10 %.

8.8. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9. Rücknahme mangelfreier Ware

9.1 Die Rücknahme mangelfreier Ware erfolgt aus Kulanz und nur innerhalb von 21 Tagen nach Lieferung und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SVV. In diesem Fall berechnet SVV eine Pauschalgebühr von 10% des Nettorechnungsbetrages oder mindestens Euro 25,-- für den mit dieser Rücknahme verbundenen Aufwand bei SVV, z.B. durch Verwaltungskosten, Prüfung und Neuverpackung.

9.2 Sollte SVV feststellen, dass die vom Käufer zurückgesandte Ware beschädigt ist, kann SVV die Rücknahme -trotz der ursrpünglich erteilten Zustimmung zur Rücknahme- verweigern oder dem Käufer die Kosten der Instandsetzung berechnen.

9.3 Das bei der Rücksendung fehlende Zubehör, wie Kabel, Verpackung, Bedienungsanleitungen usw., wird zusätzlich berechnet.

9.4 Die gemäß der Ziffern 9.1 - 9.3 von SVV zu berechnenden Beträge bringt SVV bei der Gutschriftserteilung in Abzug.

10. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

10.1 SVV behält sich das Eigentum an sämtlichen von SVV gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks und Wechsel aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

10.2 Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind SVV auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus Versicherungsverträgen, z.B. wegen Verlustes oder Beschädigung der Ware, tritt der Käufer bereits jetzt an SVV ab.

10.3 Die Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Käufer wird stets für SVV vorgenommen, ohne SVV zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwirbt SVV Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien.

10.4 Der Käufer ist berechtigt, die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung nicht gestattet.

Der Käufer tritt bereits jetzt sämtliche sich aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung im Auftragung eines Käufers gegen diesen oder Dritte ergebenden Ansprüche an SVV ab. SVV nimmt diese Abtretung an.

10.5 Der Käufer ist im Rahmen eines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zum Einzug der an SVV abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Einziehungsberechtigung kann von SVV widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen SVV gegenüber nicht nachkommt, in Vermögensverfall gerät oder Rechte von SVV, insbesondere durch Pfändung anderer Gläubiger, gefährdet werden.

In diesem Fall kann SVV auch die Berechtigung zur Weiterverarbeitung widerrufen.

10.6 In den in Ziffer 10.5 genannten Fällen kann SVV verlangen, dass der Käufer SVV die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklärt SVV den Rücktritt, ist SVV zur freihändigen Verwertung berechtigt.

10.7 Unabhängig von Ziffer 10.5 ist der Käufer auf Verlangen von SVV jederzeit verpflichtet, vollständige Auskunft über den Verbleib der von SVV gelieferten Eigentumswaren, die Höhe der daraus erzielten Verkaufserlöse und deren Bezahlung zu erteilen. Den von SVV Beauftragten ist auf Verlangen Einblick in Bücher und Rechnungen, die sich auf die Verkäufe und den Verbleib der Eigentumswaren beziehen, zu gestatten und auf Verlangen Abschriften der Verkaufsrechnungen zu erteilen. Auf Verlangen, insbesondere bei Gefährdung von Forderungen von SVV, ist der Käufer verpflichtet, auf Eigentumsrechte von SVV und die Abtretung der Ansprüche aus dem Weiterverkauf den Drittschuldner hinzuweisen und diesen zur unmittelbaren Zahlung an SVV zu veranlassen.

10.8 Bei Zugriffen Dritter auf die von SVV unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf an SVV abgetretene Forderungen hat der Käufer SVV unverzüglich zu unterrichten und SVV die für die für die Abwehr des Zugriffs notwendigen Unterlagen zu übersenden. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Käufer, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.

10.9 Auf Verlangen des Käufers gibt SVV das Sicherungseigentum frei, soweit der realisierbare Gesamtwert des Sicherungseigentums und der Vorausabtretungen die Forderungen von SVV aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer um mehr als 10 % übersteigt.

11. Haftung für Mängel

11.1 Mängelansprüche gegen SVV verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung.

11.2 Der Käufer oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung, schriftlich zu rügen. Unterläßt der Käufer die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei SVV an.

11.3 Mängelbehaftete Ware ist durch konkrete Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung von SVV zurückzusenden. Der Mangel ist konkret zu beschreiben. Anderenfalls wird die Ware auf Kosten des Käufers unbearbeitet zurückgesandt.

11.4 Rücksendungen mängelbehafteter Ware sollen im Interesse einer schnellen und reibungslosen Abwicklung unter Verwendung des telefonisch bei der Supportabteilung von SVV anzufordernden Rücksendeformulars sowie unter Angabe einer bei der Supportabteilung von SVV vorab telefonisch einzuholenden Rücksendenummer (RMA) erfolgen. Rücksendeformulare können auch über unsere Internetseite ausgedruckt werden (www.sanyo-video.com ).

11.5 Bei begründeter, rechtzeitiger Rüge ist SVV zur Nacherfüllung (d.h. nach Wahl von SVV Behebung des Mangels oder Ersatz- oder Nachlieferung) berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Käufer nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder - bei nicht unerheblichen Mängeln - vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziffer 12 Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

11.6 Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die von SVV gelieferte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht wurde, werden von SVV nicht übernommen.

11.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn und soweit Fehler der Ware darauf zurückzuführen sind, daß der Käufer den Liefergegenstand fehlerhaft handhabt, Bedienungsanleitungen missachtet, von SVV nicht zugelassene Betriebsmittel oder Anschlussgeräte verwendet und von SVV nicht autorisierte Eingriffe vornimmt. Weiterhin ausgenommen ist die Gewährleistung bei Fehlern der Ware, die auf Verschleiß, insbesondere an Videokopfscheiben, Bildröhren, TFT-Panels, allen mechanischen Teilen in Dome-Systemen und Schwenk-Neige-Köpfen, Festplatten, Bedienpulten und Tastaturen, Infrarotleuchtmittel/LED usw., zurückzuführen sind oder durch Gewalt hervorgerufen wurden.

11.8 Sollte die Überprüfung eines wegen Mängeln zurückgesandten Artikels ergeben, dass ein Mangel nicht vorliegt, hat der Käufer SVV den Überprüfungsaufwand, mindestens Euro 50,- zzgl. MwSt., zu erstatten. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwandes vorbehalten.

11.9 SVV übernimmt keine Haftung dafür, dass die gelieferte Hardware mit der beim Anwender vorhandenen Hardware/Software oder mit im Markt erhältlicher Hardware/Software zusammenarbeitet (kompatibel ist). Ratschläge und Empfehlungen hinsichtlich Verwendbarkeit, Kompatibilität und sonstiger Leistungsmerkmale, soweit sie über entsprechende Unterlagen von SVV (Prospekte, Preislisten usw.) hinausgehen, sind für SVV nur verbindlich, wenn SVV sie dem Käufer schriftlich bestätigt hat.

11.10 Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.

11.11 Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, ist SVV berechtigt, ihre Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und -rechte zu beschränken, die SVV gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Käufer wieder die Rechte aus Ziffer 11.5 zu.

12. Allgemeine Haftung

12.1 Schadensersatzansprüche - gleich welcher Art - gegen SVV sind ausgeschlossen, wenn SVV, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist SVVs Haftung jedoch auf den Umfang der Garantie bzw. bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

12.2 Mit Ausnahme der Ansprüche aus der Mängelhaftung, nach dem Produkthaftungsgesetz und für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren Schadensersatzansprüche ein Jahr, nach dem der Käufer Kenntnis vom Schaden und seiner Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

13. Reparaturen

13.1 Reparaturen, die nicht auf Gewährleistungsansprüche zurückzuführen sind, werden gegen Vergütung vorgenommen, wenn die Ware in geeigneter Verpackung frei Haus eingesandt wird und eine detaillierte Fehlerbeschreibung beigefügt wird. Anderenfalls wird die Ware auf Kosten des Käufers unbearbeitet zurückgesandt.

13.2 Sollte nach Prüfung des eingesandten Artikels kein Defekt vorliegen, erhebt SVV eine Überprüfungspauschale von mindestens Euro 28,-- zzgl. anfallender Versandkosten und MwSt.

13.3 Bei eingebauter fremder Hardware hat SVV das Recht, die Reparatur abzulehnen. Der Versand von Reparaturgeräten sowie von Ersatzteilen erfolgt per Nachnahme.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Sonstiges

14.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus den Lieferverträgen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch über das Entstehen und die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses, insbesondere auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, ist für beide Teile Ahrensburg. SVV ist jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Käufers zu klagen.

14.2 Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 01.04.1980 ist ausgeschlossen.

14.3 Soweit Einzelbestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen und/oder eines von SVV geschlossenen Individualvertrages rechtsunwirksam sind oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vertragsvereinbarungen dadurch nicht berührt.

14.4 Die Käufer werden darauf hingewiesen, dass alle personenbezogenen Daten im Rahmen der Verkaufsabwicklung und der von SVV geführten Verkaufsstatistik zum internen Gebrauch gespeichert werden.

Stand: 01.01.2007